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A
- Abschreibung (AFA)
- Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und – unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden. Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt und unterliegt anderen Regelungen als die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen. Diese erlauben zusätzliche Abschreibungen, wenn nach Steuerrecht erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, damit das Wirtschaftsgut auch handelsrechtlich mit dem gleichen Wert bilanziert werden kann. Ein Spezialfall dieser Abschreibung ist die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der steuerrechtlichen Zulässigkeit auch für die Handelsbilanz übernommen werden kann.
- Altbau
- Als Altbau wird ein Wohngebäude überwiegend aufgrund seiner Beschaffenheit und der während bestimmter Zeitperioden üblichen Bauweise bezeichnet. Hiermit ist im Wesentlichen die bis zum zweiten Weltkrieg übliche Bauweise im Wohnungsbau gemeint, bei der typischerweise Mauerwerkswände, Holzbalkendecken und Kastenfenster verwendet wurden. Der Beginn der Bauausführung von Betonwänden und -decken sowie Verbund- und Isolierglasfenstern markiert deshalb allgemein das Ende der Altbauära und wird in Deutschland meist auf das Jahr 1949 datiert. In dieser Weise wird der Begriff zum Beispiel auch im Berliner Mietspiegel definiert und verwendet. Ein weiteres Kriterium, das gern als typisch für einen Gründerzeitaltbau genannt wird, ist die lichte Raumhöhe von mehr als 3,00 Metern.
Der Begriff steht im Gegensatz zum Begriff des Neubaus. -
B
- Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist das nach der jeweiligen Bauordnung der einzelnen Bundesländer vorgeschriebene förmliche Verfahren für die Genehmigung einer Baumaßnahme (Bauschein), ohne die mit der Durchführung nicht begonnen werden darf. In einigen Bundesländern reicht für bestimmte Baumaßnahmen (insbesondere Wohnungsbau) die Bauanzeige.
- Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen zum Zweck der Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zur gewerbsmäßigen Veräußerung.
- Bemusterung
- Bei der Bemusterung wird die endgültige Ausstattung der Immobilie festgelegt. Bei diesem Termin werden die Bodenfliesen, die Wahl des Parkettbodens, evtl. SOnderausstattungen etc. durch den Eigentümer mit dem Bauträger abgesprochen und vereinbart.
- Bundesländer
- Ein Land ist in Deutschland ein teilsouveräner Gliedstaaten der Bundesrepublik. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus 16 Ländern (siehe rechts und unten). Umgangssprachlich – nicht jedoch im offiziellen Sprachgebrauch – wird im Sinne des leichteren Verständnisses meist von Bundesländern geredet. Die Länder sind nach Rechtsprechung und herrschender Lehre originäre Staatsrechtssubjekte. Das Grundgesetz verleiht ihnen zudem in gewissem Rahmen Völkerrechtsfähigkeit, sie sind daher derivative Völkerrechtssubjekte. Die Länder können beispielsweise Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen, allerdings nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind. Dies ist zum Beispiel beim Vertrag über den Fernsehsender ARTE zwischen Frankreich und den 16 Ländern der Fall.
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D
- Denkmal
- Als Denkmal im ursprünglichen Sinn wird eine größere plastische Darstellung oder ein sonstiges Objekt bezeichnet, das zur Erinnerung an eine Person oder ein Ereignis geschaffen wurde. Im heutigen Sprachgebrauch zählen auch Bauwerke und natürliche Objekte mit besonderer Bedeutung zu den Denkmalen. Der rechtliche Schutz bezieht sich sogar vorwiegend auf diese Art.
- Denkmalschutz
- Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Sein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Denkmalschutz ist Kulturgutschutz. Arbeiten, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.
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E
- Erbbaurecht
- Beim Kauf einer Immobilie, die mit einem Erbbaurecht versehen ist, werden Aufbauten und Grund rechtlich voneinander getrennt. Statt eines sofort fälligen Grundstückspreises zahlt der Käufer Erbauzinsen für eine festgelegte Dauer. Sie sparen also den Kaufpreis für Grund und Boden und genießen zugleich alle Vorteile: Das Eigentum im Erbbaurecht ist vererbbar, übertragbar und somit fungibel wie eine Immobilie mit Grunderwerb. Das Erbbaurecht ist zunächst auf die Dauer von 99 Jahren festgelegt. Da die Abschreibungsgrundlage durch den Nichtabzug des Grundstücks höher ist als bei einer vergleichbaren Immobilie ohne Erbbaurecht, erhält der Kunde hier wesentlich höhere steuerliche Vorteile.
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F
- Fertigstellungsgaratie
- Eine der wichtigsten im notariellen Kaufvertrag aufgeführten Sicherheiten ist die Fertigstellungsgarantie. Dies ist der späteste Zeitpunkt, an dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sein müssen, wenn also die denkmalgeschützte Immobilie vollständig saniert ist. Kunden, die Steuern sparen wollen mit den Erwerb einer Denkmalimmobilie sollten dieses Datum unbedingt beachten, denn das Jahr der Fertigstellung ist auch das erste Jahr in dem die Sonder-AfA zum ersten Mal in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden kann. Restarbeiten wie z.B. Außenarbeiten oder evtl. Abschlussarbeiten im Treppenhaus beeinträchtigen dieses Datum nicht. Seriöse Anbieter offerieren dem Kunden eine zusätzliche Sicherheit. Sollte der Bauträger dieses sehr wichtige Datum überschreiten, so erhält in diesem Falle der Kunde die Kaltmiete durch den Bauträger . In diesem Falle entsteht dem Kunden kein Nachteil und seine Kalkulation in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben geht trotzdem auf. Die Fertigstellungsgarantie sollte im Kaufvertrag zu einem festen Zeitpunkt garantiert werden.
- Festpreisgarantie
- In Bezug auf die vertraglichen Sicherheiten beim Kauf einer Denkmalimmobilie ist ein weiterer sehr wichtiger Punkt die Festpreisgarantie. Diese verhindert das es durch eventuelle Falschkalkulation zu einer Nachfinanzierung seitens des Kunden kommt. Sollte es also im Nachhinein zu einem höheren Endpreis als ursprünglich vereinbart kommen, so geht dies zu Lasten des Bauträgers. Die Festpreisgarantie bezieht sich auf den Kaufpreis, der die schlüsselfertige Erstellung bzw. Sanierung der denkmalgeschützten Immobilie gemäß Baubeschreibung beziffert.
- Finanzierungsbedarf
- Der Finanzierungsbedarf ist das Ergebnis der Finanzierungsbedarfsrechnung im Rahmen der Kreditaufnahme. Die Finanzierungsbedarfsrechnung beantwortet die Frage, welche Fremd- und Eigenmittel im Rahmen eines Investitionsvorhabens für welchen Zeitraum zur Verfügung stehen müssen. Im Rahmen eines Kreditantrags wird eine Finanzierungsbedarfsrechnung durch die Bank vorgenommen. Der Gesamtfinanzierungsbedarf ist zunächst einmal die Summe aller Ausgaben, die im Rahmen eines Investionsvorhabens anfallen. Bei einer Baufinanzierung sind dies beispielsweise: Kaufpreis, Bau- oder Sanierungskosten, Grunderwerbssteuer und Notargebühren. Wichtig ist die Berücksichtigung von Bauzeitzinsen und einem Puffer für Unvorhergesehenes. Zieht man vom Gesamtfinanzierungsbedarf das vorhandene Eigenkapital sowie die vorgesehene Eigenleistung ab, so ergibt sich der Fremdfinanzierungsbedarf. In der Höhe dieses Fremdfinanzierungsbedarfs müssen Kredite bei Banken oder anderen Kreditgebern aufgenommen werden. Das bestehende Eigenkapital ist teilweise nicht sofort verfügbar sondern erst nach der Fälligkeit von Geldanlagen, der Zuteilung von Bausparverträgen oder dem Eingang des Verkaufserlöses bisheriger Immobilien. In diesen Fällen ist eine Zwischenfinanzierung im Rahmen der Finanzierungsbedarfsrechnung vorzusehen. Die Finanzierungsbedarfsrechnung ist eine ex ante-Kalkulation. Ergibt sich im Laufe des Investitionsvorhabens, dass die Kosten höher sind als geplant, so ist eine Nachfinanzierung notwendig. Diese ist typischerweise mit höheren Kosten verbunden. Ob eine Nachfinanzierung möglich ist, hängt von der Bonität des Kreditnehmers ab.
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G
- Grundbuch
- Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, welches in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden kann. In ihm werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten des Grundstücks erfasst, die mit diesem verbunden sind.
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H
- Haftungszeitraum
- In Bezug auf die Haftung des Bauträgers sollte ebenfalls darauf geachtet werden, das eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell verankert ist, diese beinhaltet einen Zeitraum von 5 Jahren in dem der Bauträger für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen haftet.
- Hypotheken- und Pfandbuchsystem
- In verschiedenen Teilen Deutschlands tauchten Hypotheken- oder Pfandbücher auf, in die jedoch meist lediglich die Belastung mit Grundschulden einzutragen war. Nicht immer war dabei die Eintragung auch notwendig, um das Recht zu begründen. Auch für Eigentumsübertragungen war noch nicht immer eine Eintragung erforderlich. Nur zum Teil wurde hier bereits nach dem Realfoliensystem gearbeitet (pro Grundstück also ein Grundbuchblatt), häufig wurde jedoch z. B. auch ein Blatt pro Eigentümer (sog. Personalfolium) angelegt oder nach anderen Systemen geordnet. In Preußen war dabei der Erlass der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten in der Fassung von 1783 ein wichtiger Meilenstein in der Geschichte des Grundbuchs: Hier wurde bereits eine Eintragung nach dem Realfoliensystem festgelegt, es wurden Eigentumsverhältnisse, Grundschulden und die meisten dinglichen Belastungen niedergelegt, für die eine Eintragung zur Begründung bereits erforderlich war. Auch in Bayern und Württemberg gab es in dieser Zeit ähnliche Entwicklungen. 1872 wurde die preußische Grundbuchordnung erlassen, die das Eintragungssystem schon weitgehend gemäß dem heutigen Grundbuch regelte. Im März 1897 trat im Deutschen Reich die erste gesamtdeutsche Grundbuchordnung in Kraft, die mit Änderungen noch heute gültig ist. Sie überließ jedoch noch viele Fragen der Regelung der einzelnen Länder. Erst 1935 erhielt die Grundbuchordnung eine einheitliche und der heutigen Fassung im wesentlichen entsprechende Gestalt. Dabei wurde vor allem das preußische System, das dort seit 1872 galt, für Gesamtdeutschland übernommen.
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I
- Immobilie
- Eine Immobilie oder Liegenschaft ist ein Grundstück inklusive darauf befindlicher Gebäude und deren Zubehör. Juristisch gesehen ist es „unbewegliches Gut“, woher sich auch das Wort Immobilie ableitet: Lateinisch im-mobilis für eine nicht bewegliche Sache. Der Besitz von „Grund und Boden“ und sein neueres Analogon des Wohnungseigentums gilt als sichere Angelegenheit, da genaue Regelungen bestehen. Ertragsmäßig sind Immobilien hingegen weitaus schwieriger einzuschätzen. Deshalb gibt es einige Berufszweige der Immobilienwirtschaft, die sich auf Liegenschaften, Gebäude und den Immobilienmarkt spezialisiert haben: Gebäudemanagement, Geodäten und andere Ziviltechniker, Immobilienmakler und Realitätenbüros, Hypothekenbanken, Immobilienfonds, Versicherungen und nicht zuletzt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
- Investition
- In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur versteht man im Allgemeinen unter Investition (kurz I) die „Verwendung finanzieller Mittel“ (Wöhe) oder die Anlage von Kapital in Vermögen bzw. Geldkapital, um damit neue Geldgewinne, oder höhere Geldgewinne aus bestehenden Unternehmungen zu bekommen. Sie ist Teil des Betriebsprozesses. Im weiteren Sinn gehören dazu neben kurzfristigen Anlagen auch Investitionen in Wertpapiere. Enger gefasst und am gebräuchlichsten ist der Begriff bei langfristigen Sachanlagen. Als langfristig kann dabei angesehen werden, wenn das Produktionsmittel das laufende Geschäftsjahr überdauert. Investitionen umfassen dabei einen weiten Bereich von Immobilien über Geschäftsfahrzeuge und Maschinen bis zur Büroeinrichtung und können von öffentlichen wie auch privaten Unternehmungen getätigt werden.
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K
- Kapital
- Kapital ist ein Begriff, der in den Wirtschaftswissenschaften, der Soziologie, aber auch in der Umgangssprache unterschiedlich verwendet wird. Das Kapital ist in der Begriffswelt der klassischen Volkswirtschaftslehre einer der drei Produktionsfaktoren (neben der Arbeit und dem Boden). Im neueren volkswirtschaftlichen Denken wird Information oder Wissen als ein vierter Produktionsfaktor eingeführt, so daß neben dem Kapital (Finanzkapital, Anlagekapital) im klassischen Sinne diese drei weiteren Produktionsfaktoren existieren: * Humankapital (Arbeit) * Natürliche Ressourcen (Boden) * Technologisches Wissen, Information (Wissen) Kapital entsteht durch die Bildung von Ersparnissen (Konsumverzicht) bzw. Investitionen. Die Bildung von Kapital erhöht die Produktivität der übrigen Produktionsfaktoren und führt damit zu höheren Erträgen, die wiederum zur weiteren Kapitalbildung beitragen, aber auch die Voraussetzung einer besseren Entlohnung des Produktionsfaktors Arbeit sind. Das Kapital besitzt - wie andere Wirtschaftsgüter - die Eigenschaft der Knappheit. Aus der Eigenschaft der Knappheit entsteht der Kapitalzins. Der Kapitalzins ist die Nutzungsgebühr des Kapitals. Die Knappheit des Kapitals kann natürlichen Ursprungs sein oder künstlich erzeugt worden sein. Das Kapital wird nur gegen eine Nutzungsgebühr, den Kapitalzins weitergegeben. Da Kapital betriebswirtschaftlich (siehe unten ) Vermögen ist, kann es am Markt auf der Angebotsseite in wenigen Händen oder in einer einzigen Hand konzentriert sein ("Kapitalkonzentration"), tritt dann also als Oligopol oder sogar Monopol auf. Diese günstige Position kann als ein zusätzliches "Kapital" aufgefasst werden.
- Kaufpreis
- Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in der Regel nach Baufortschritt gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung, wie aus dem Bereich der Neubauimmobilie bekannt. Der Kaufpreis der Immobilie ist im Kaufvertrag benannt und bezeichnet nebem dem Preis der Immobilie auch den Preis für den Stellplatz oder die Garage.
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S
- Steuer
- Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Definition der deutschen Abgabenordnung). „Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen (Frondiensten) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden. Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein andauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.
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W
- Werbungskosten
- Als Werbungskosten (WK) werden Aufwendungen bezeichnet, die bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Überschusseinkünfte zwecks Berechnung der Einkommensteuer von den Einnahmen abgezogen werden (vergleichbar den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften).
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die erste Definition der Kosten, die dem heutigen § 9 Abs. 1 S. 1 EStG entspricht, ist bereits im Preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 zu finden. In dieser Vorschrift fehlt jedoch noch der Begriff der Werbungskosten, der sich aus der Definition als Kosten zwecks Erwerbung von Einnahmen entwickelte und erst 1906 in das Gesetz eingefügt wurde.
Quelle: Wikipedia
